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Urteil ???
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Leitsatz
Berechtigter im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG ist derjenige, der durch die den Entschädigungsanspruch oder den Anspruch auf Ausgleichsleistung auslösende Maßnahme unmittelbar geschädigt wurde. Die Anteilsdegression nach dieser Vorschrift setzt nicht voraus, daß der unmittelbar Geschädigte als "Stichtagsberechtigter" auch noch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vermögensgesetzes gelebt hat.
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