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Suchergebnis Urteilssuche (771 - 780 von 855)
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BVerwG 3 B 35.07 - Rechtswegzuständigkeit; Verwaltungsrechtsweg; Vermögenszuordnung; ErlösauskehranspruchLeitsatz: Der auf § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG gestützte Anspruch auf Erlösauskehr ist im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen.BVerwG08.08.2007
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BVerwG 3 B 19.07 - Vermögenszuordnung; Berechtigter; Verfügungsbefugnis; Verfügungsbefugter; Verfügungsberechtigter; Erlös; Erlösauskehr; Erlösauskehranspruch; Auskehranspruch; Rechtsweg; Verwaltungsrechtsweg; ZivilrechtswegLeitsatz: Der dem Berechtigten in § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG gewährte Anspruch auf Erlös- oder Wertauskehr ist im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen.BVerwG08.08.2007
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BVerwG 8 B 55.07 - Unlautere Machenschaft durch Veräußerung von Flüchtlingsgrundstück an einen privaten Dritten durch AbwesenheitspflegschaftLeitsatz: Die Bestellung eines Abwesenheitspflegers zwecks Verkauf von Flüchtlingsvermögen gemäß § 105 Abs. 1 FGB der DDR an einen privaten Dritten zu einem privaten Nutzungszweck stellt in der Regel eine unlautere Machenschaft i.S.v. § 1 Abs. 3 VermG dar. (Leitsatz der Redaktion)BVerwG07.08.2007
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BVerwG 2 B 20.07 - Zustellung durch Einlegen in den Briefkasten des Empfängers außerhalb der gewöhnlichen GeschäftszeitenLeitsatz: Einer Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten steht nicht entgegen, daß die Zustellung außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten erfolgt. Das steht einer Ersatzzustellung und dem Eintritt der Zustellungsfiktion nicht entgegen. (Leitsatz der Redaktion)BVerwG02.08.2007
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BVerwG 5 B 148.07 - Ausschlußtatbestand des erheblichen Vorschubleistens; Kreisbauernführer; Anerbenrichter; SA-Scharführer; Bauernführer; ehrenamtliche Funktionen auf Kreisebene der NSDAPLeitsatz: 1. Ein "erhebliches Vorschubleisten" setzt in objektiver Hinsicht voraus, daß nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken, und dies auch zum Ergebnis hatten. 2. Der Wahrnehmung herausgehobener Funktionen in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen, zumal wenn sie über einen längeren Zeitraum und im Sinne der Partei beanstandungsfrei ausgeübt worden sind, kommt regelmäßig eine Indizwirkung für ein erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG zu, hierfür reichen aber ehrenamtliche oder nachgeordnete Parteifunktionen auf Kreisebene nicht aus.BVerwG01.08.2007
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BVerwG 4 BN 32.07 - Bebauungsplan; Ausfertigungsmangel; erneute Bekanntmachung; Abschluss des Bebauungsplanverfahrens; Ausschluss sonstiger Nutzungen; Sicherung von RohstoffvorkommenLeitsatz: Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan als Satzung beschlossen und ihn gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht, ist das Verfahren im Sinne des § 244 Abs. 1 BauGB abgeschlossen, auch wenn der Plan zur Behebung eines Ausfertigungsmangels zu einem späteren Zeitpunkt durch ein ergänzendes Verfahren mit unverändertem Inhalt erneut bekannt gemacht wird.BVerwG01.08.2007
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BVerwG 8 B 19.07 - Ausschluß der Grundstücksrestitution bei Veränderung der Nutzungsart von volkseigenen Grundstücken; SportplatzLeitsatz: 1. Die Ausschlußtatbestände der bestimmten rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen der Nutzungsart oder der Zweckbestimmung eines entzogenen Grundstücks oder Gebäudes sind nur anwendbar, wenn das Eigentum der Rechtstitel für die gegenwärtige Nutzung oder Zweckbestimmung des Grundstücks ist, deren Erhalt die Ausschlußtatbestände schützen wollen. 2. Bei volkseigenen Grundstücken ist die Rechtsträgerschaft nicht an die Stelle des Eigentümers getreten. Auf die fehlende formgerechte Übertragung der Rechtsträgerschaft kommt es nicht an. (Leitsätze der Redaktion)BVerwG26.07.2007
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BVerwG 3 B 4.07 - Verjährung des Anspruchs auf Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen für nach der Wiedervereinigung zurückerlangtes GrundvermögenLeitsatz: Die Ausschlußfristen des § 349 Abs. 5 Satz 4 beginnen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Ausgleichsbehörde von dem Schadensausgleich und von der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat; unter Kenntnis ist die "positive Kenntnis" zu verstehen. (Leitsatz der Redaktion)BVerwG25.07.2007
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BVerwG 3 C 19.06 - Öffentliche Restitution; Unternehmensrückgabe; Zuordnung; Verbindlichkeiten; UnternehmensresterestitutionLeitsatz: 1. Gegenstand der öffentlichen Restitution nach Art. 21 Abs. 3 bzw. Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 EV ist der entzogene Vermögenswert, wie er steht und liegt. Das schließt alle Verbindlichkeiten und Berechtigungen ein, die konkret auf den Vermögensgegenstand bezogen sind. 2. An der Haftung für Unternehmensvermögen ändert sich nichts, wenn statt des nicht rückgabefähigen Unternehmens nur dessen Reste restituiert werden. Auch diese Reste haften den Gläubigern des Unternehmens nach § 6 Abs. 6 a Satz 2 VermG für die Unternehmensschulden, weil es sich nach wie vor um einen Fall der Unternehmensrückgabe handelt. 3. § 6 Abs. 6 a Satz 2 VermG ist im Bereich der Vermögenszuordnung im Regelfall in der Weise Rechnung zu tragen, daß die Zuordnungsbehörde dem Rückgabeberechtigten gleichzeitig mit dem restituierten Vermögensgegenstand auch die zugehörigen Verbindlichkeiten zuordnet. 4. Maßgebender Zeitpunkt für die zu übernehmenden Schulden ist auch bei der Unternehmensresterestitution nicht der Zeitpunkt der Stillegung, sondern der Zeitpunkt der Rückgabe. (Leitsätze der Redaktion)BVerwG25.07.2007
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BVerwG 8 B 43.07 - Beeinträchtigung der Insolvenzgläubiger bei Grundstücksbelastung für früher untergegangene Grundpfandrechte durch Bestellung einer Sicherungs-hypo-thek im Rahmen der RestitutionLeitsatz: 1. Ist ein Ablöseantrag nach § 18f. VermG für frühere Grundpfandrechte zu hinterlegen, an den Begünstigten zu zahlen oder dafür Sicherheit zu leisten, ist Voraussetzung für den Eigentumsübergang sowohl die Unanfechtbarkeit der Rückübertragungsentscheidung als auch die Erfüllung dieser Verpflichtungen. 2. Solange diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, gehört das zu restituierende Grundstück nicht zur Insolvenzmasse des Berechtigten, so daß die Eintragung einer Sicherungshypothek zur Sicherung und Durchsetzung der Ansprüche keine Benachteiligung der übrigen Insolvenzgläubiger des Berechtigten darstellt. (Leitsätze der Redaktion)BVerwG20.07.2007