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Urteil Bebauungsplan
Schlagworte
Bebauungsplan; Ausfertigungsmangel; erneute Bekanntmachung; Abschluss des Bebauungsplanverfahrens; Ausschluss sonstiger Nutzungen; Sicherung von Rohstoffvorkommen
Leitsatz
Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan als Satzung beschlossen und ihn gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht, ist das Verfahren im Sinne des § 244 Abs. 1 BauGB abgeschlossen, auch wenn der Plan zur Behebung eines Ausfertigungsmangels zu einem späteren Zeitpunkt durch ein ergänzendes Verfahren mit unverändertem Inhalt erneut bekannt gemacht wird.
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