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Urteil Zwangsvollstreckung, Risikoausschluss
Schlagworte
Zwangsvollstreckung, Risikoausschluss
Leitsatz
Einseitige Unterwerfungen unter die sofortige Zwangsvollstreckung gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO (hier: zugunsten einer fondsfinanzierenden Bank) sind keine der Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitel i.S. der Risikoausschlüsse des § 5 (3) e) ARB 94 und des § 2 (3) b) ARB 75.
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