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Urteil Zwangsversteigerung


Schlagworte

Zwangsversteigerung; Zuschlagstermin; Zwischenbescheidung; Unwirksamkeit des Gebots; Wertgrenze bei Zwangsversteigerung

Leitsatz

Hat das Vollstreckungsgericht den Zuschlag im ersten Termin nach § 85 a Abs. 1 ZVG - ohne daß dies angefochten worden ist - versagt, obwohl es das Gebot wegen Rechtsmißbrauchs nach § 71 Abs. 1 ZVG hätte zurückweisen müssen, so richtet sich das weitere Verfahren nicht danach, wie bei richtiger Beurteilung zu verfahren gewesen wäre, sondern nach der formell rechtskräftig gewordenen, wenn auch falschen Zwischenentscheidung.

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