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Urteil Wiedereinsetzung


Schlagworte

Wiedereinsetzung; Berufungsbegründung; Anwaltsverschulden; Anwaltspflichten; Übertragung einer Telefaxnummer aus der Akte; Büroorganisation; Ausgangskontrolle per Telefax

Leitsatz

Wird die Telefaxnummer aus dem konkreten Aktenvorgang handschriftlich auf den zu versendenden Schriftsatz übertragen, genügt es zur Überprüfung auf mögliche Eingabefehler, die gewählte Empfängernummer mit der übertragenen Nummer abzugleichen (Anschluß an BGH, Beschluß vom 22. Juni 2004 - VI ZB 14/04 - VersR 2005, 573).

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