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Urteil Wertausgleich
Schlagworte
Wertausgleich; bezahlte Werterhöhungen; gekaufte Werterhöhungen
Leitsatz
Werterhöhungen, die eine natürliche Person, Religionsgemeinschaft oder gemeinnützige Stiftung vorgenommen hat, sind in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 2 VermG auch dann auszugleichen, wenn diese die zur Werterhöhung führenden Maßnahmen nicht selbst in Auftrag gegeben und/oder bezahlt, sondern ihrem Rechtsvorgänger den dafür entstehenden Aufwand erstattet oder einen entsprechend erhöhten Kaufpreis gezahlt hat.
(Fortführung von Senatsurt. v. 24. Juni 2005, V ZR 96/04, ZOV 2005, 281 = NJW-RR 2005, 1330).
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