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Urteil Vorrang der Anhörungsrüge


Schlagworte

Vorrang der Anhörungsrüge; fristlose Kündigung wegen eines einmaligen Vorgangs; Eigentumsgarantie des Mieters

Leitsätze

1. Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn vom statthaften Rechtsbehelf der Anhörungsrüge kein Gebrauch gemacht wurde (hier: nicht gewährte Erklärungsfrist zu neuem Vorbringen).

2. In einem solchen Fall sind auch weitere, denselben Streitgegenstand betreffende Rügen unzulässig (hier: Verletzung der Eigentumsgarantie des Mieters durch Kündigung wegen eines einmaligen Vorfalls).

(Leitsätze der Redaktion)

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