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Urteil Verjährungshemmung durch Klageerhebung


Schlagworte

Verjährungshemmung durch Klageerhebung; Identität des Streitgegenstands; unterschiedliche Herleitung der Aktivlegitimation

Leitsatz

Der Streitgegenstand ändert sich nicht, wenn der Kläger seine Aktivlegitimation zunächst aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß und später aus einer Abtretung der Klageforderung herleitet (im Anschluß an BGH, Urteil vom 23. März 1999 - VI ZR 101/98, WM 1999, 1065, 1066).

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