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Urteil Unlautere Machenschaft durch Vorschieben der Enteignung für Instandsetzungsmaßnahmen nach dem BaulG


Schlagworte

Unlautere Machenschaft durch Vorschieben der Enteignung für Instandsetzungsmaßnahmen nach dem BaulG; Erwerb von Gebäudeeigentum ohne staatliche Genehmigung; Wohnraumzuweisung ohne gesellschaftliche Erfordernisse; Erkennbarkeit der Unredlichkeit des Erwerbs von Gebäudeeigentum; Aufhebung dinglicher und schuldrechtlicher Nutzungsrechte infolge Unredlichkeit des Nutzungsberechtigten; kein Vorkaufsrecht des unredlichen Nutzers

Leitsätze

1. Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 VermG erfasst nicht nur rechtsgeschäftliche Erwerbsvorgänge, sondern auch die Fälle einer willkürlichen Enteignung, in denen ein gesetzlich zugelassener Enteignungszweck offensichtlich nicht zugrunde gelegen hat und die staatlichen Organe in Ausnutzung ihrer Machtstellung eine formelle Rechtsgrundlage erkennbar nur vorgeschoben haben, um zu gänzlich anderen Zwecken das Eigentum an dem Vermögenswert zu erlangen. Das ist der Fall, wenn die Enteignungsentscheidung der staatlichen Stelle nicht dem in dem Beschluss wiedergegebenen Zweck der "Durchführung der planmäßigen Baumaßnahme" diente, sondern dieser nur vorgeschoben wurde, um dem späteren Käufer das Gebäudeeigentum sowie ein dingliches Nutzungsrecht an Grund und Boden zu verschaffen. 2. Für eine unlautere Machenschaft spricht ferner, dass dem Erwerber Wohnraum mit einer unangemessenen Übergröße zugewiesen wurde und der Kaufvertrag ohne die dafür erforderliche staatliche Genehmigung geschlossen wurde. 3. Dingliche Nutzungsrechte am restituierten Grundstück sind aufzuheben, wenn der Nutzungsberechtigte bei Begründung des Nutzungsrechts nicht redlich war. 4. Ist das Nutzungsverhältnis am Grundstück bereits im Zeitpunkt des Antrags auf Einräumung eines Vorkaufsrechts aufgehoben, besteht kein Anspruch mehr auf dessen Einräumung.

(Leitsätze der Redaktion)

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