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Urteil Unbefugte Befüllung eines Flüssiggasbehälters


Schlagworte

Unbefugte Befüllung eines Flüssiggasbehälters

Leitsätze

a) Die unbefugte Befüllung eines in fremdem Eigentum stehenden Flüssiggasbehälters ist auch dann eine Eigentumsbeeinträchtigung i.S. von § 1004 BGB, wenn der Behälter nicht mit einer auf den Eigentümer hinweisenden Beschriftung oder sonstigen Kennzeichnung versehen ist.

b) Wird nach Abgabe einer auf gekennzeichnete Tanks beschränkten Unterlassungserklärung das Eigentum erneut dadurch beeinträchtigt, dass ein nicht gekennzeichneter Tank befüllt wird, wird hierdurch die Wiederholungsgefahr begründet, sofern die Erklärung nicht ausnahmsweise dahin auszulegen ist, dass der Eigentümer die Fremdbefüllung seiner nicht gekennzeichneten Lagerbehälter dulden will.

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