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Urteil Überhöhte Kosten der Zwangsräumung


Schlagworte

Überhöhte Kosten der Zwangsräumung; Transportkosten von Umzugsunternehmens bei Räumung vor dem 17. November 2005; Beweiskraft des Räumungsprotokolls

Leitsätze

1. Die Transportkosten des vom Gerichtsvollzieher zur Räumung herangezogenen Umzugsunternehmens sind auch bei Beschränkung des Vollstreckungsauftrags auf die Herausgabe der Wohnung dann ansetzbar, wenn die Räumung vor dem 17. November 2005 erfolgte.

2. Das Räumungsprotokoll als öffentliche Urkunde begründet vollen Beweis für den tatsächlichen Zeitaufwand der Räumung.

3. Die Vergütung des Transportunternehmens ist dann als angemessen anzusehen, wenn sie sich im Rahmen des marktüblichen Preises hält.

(Leitsätze der Redaktion)

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