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Urteil Teilungsversteigerungsverfahren
Schlagworte
Teilungsversteigerungsverfahren; Aufhebung einer Gemeinschaft; Einstellung des Aufhebungsverfahrens; Berücksichtigung von Pflegekindern; Vollstreckungsschutz im (Teilungs-)Versteigerungsverfahren
Leitsätze
a) § 180 Abs. 3 ZVG ist auf gemeinsame Pflegekinder nicht anwendbar.
b) § 765 a ZPO ist im Teilungsversteigerungsverfahren entsprechend anzuwenden.
c) Belange von gemeinsamen Pflegekindern sind im (Teilungs-) Versteigerungsverfahren in die nach § 765 a ZPO gebotene Abwägung einzubeziehen.
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