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Urteil Teilungsplan


Schlagworte

Teilungsplan; Anmeldung von Rechten im Zwangsverwaltungsverfahren; Zuständigkeit der Vollstreckungsgerichte; Beschwerde; Abänderung des Teilungsplans

Leitsätze

1. Werden aus dem Grundbuch nicht ersichtliche Rechte im Zwangsverwaltungsverfahren nachträglich angemeldet, muß das Vollstreckungsgericht prüfen, ob der aufgestellte Teilungsplan zu ändern ist.

2. Lehnt das Vollstreckungsgericht eine Änderung des Teilungsplans ab, kann der Anmeldende materiell-rechtliche Einwendungen gegen diese Entscheidung nicht mit der sofortigen Beschwerde, sondern nur im Rahmen einer Klage auf Abänderung des Teilungsplans geltend machen.

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