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Urteil Streitwerterhöhende Widerklage bei differierendem Interesse


Schlagworte

Streitwerterhöhende Widerklage bei differierendem Interesse

Leitsatz

Verlangt der Kläger mit der Klage Feststellung, daß das Mietverhältnis ungekündigt fortbesteht, und macht der Beklagte zugleich mit der Widerklage Zahlung einer über den Mietzins hinausgehenden Nutzungsentschädigung geltend, weil er die Auffassung vertritt, das Mietverhältnis sei beendet, so liegt keine Nämlichkeit von Klage und Widerklage im Sinne von § 45 Abs.1 Satz 3 GKG vor.

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