Urteil Sicherungshypothek für Ablösebeträge
Schlagworte
Sicherungshypothek für Ablösebeträge; Kein Anwartschaftsrecht vor Hinterlegung des Ablösebetrages; Anwendbarkeit der Insolvenzordnung
Leitsätze
1. Weigert sich der Rückübertragungsberechtigte, die ihm obliegende Sicherheitsleistung gemäß dem bestandskräftigen Bescheid zu erbringen, hat die Behörde die Möglichkeit, den Eigentumsübergang gleichwohl durch Bestellung einer Sicherheit von Amts wegen herbeizuführen, wobei die Entscheidung hierüber im Ermessen steht. Diese Entscheidung ist vom Gericht nur dahingehend zu überprüfen, ob die Behörde von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, keine sachfremden Erwägungen angestellt hat und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit im übrigen eingehalten worden sind.
2. Einer Anwendung der Vorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 3 VermG steht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht entgegen.
3. Allein ein bestandskräftiger Rückübertragungsbescheid begründet kein dem Volleigentum am Grundstück vergleichbares Anwartschaftsrecht, mit der Folge, daß die Regelungen der InsO den Regelungen des Vermögensgesetzes und der Hypothekenablöseverordnung vorgehen würden.
(Leitsätze der Redaktion)
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