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Urteil Selbständiges Beweisverfahren für mehrere Antragsteller


Schlagworte

Selbständiges Beweisverfahren für mehrere Antragsteller

Leitsatz

Ein Beschluß gemäß § 494 a Abs. 2 ZPO kann nicht ergehen, wenn mehrere Antragsteller wegen ihnen zustehender Mängelansprüche aus einem Bauvertrag ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt haben und der Antragsgegner daraufhin von einem der Antragsteller, der zugleich Rechtsnachfolger des anderen Antragstellers hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Ansprüche geworden ist, im Klagewege in Anspruch genommen wird.

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