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Urteil Schweigen des Vermieters auf Bitte um Untermieterlaubnis
Schlagworte
Schweigen des Vermieters auf Bitte um Untermieterlaubnis; Schweigen des Mieters auf Nachfrage zur beabsichtigten Nutzungsart
Leitsätze
1. Ein Schweigen des Vermieters auf die Bitte um Untervermietungserlaubnis von Geschäftsräumen gilt nicht als Verweigerung, wenn die beabsichtigte Nutzungsart der Räume trotz Anfrage des Vermieters nicht angegeben wird.
2. Die Nennung des Namens, der Anschrift und des Berufs des Untermieters reicht dann nicht, um ein Sonderkündigungsrecht des Mieters aufgrund einer angenommenen Erlaubnisverweigerung zu begründen.
(Leitsätze der Redaktion)
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