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Urteil Schutz des Vormerkungsberechtigten


Schlagworte

Schutz des Vormerkungsberechtigten; Anwendbarkeit des § 883 Abs. 2 BGB im Rahmen des § 111 SachenRBerG

Leitsätze

1. Der Anspruch des Vormerkungsberechtigten gegen den vormerkungswidrig eingetragenen Zwischenerwerber auf Abgabe der Zustimmung zu der Eintragung oder der Löschung, welche zur Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs erforderlich ist, besteht nicht, wenn der Vormerkungsberechtigte nach den schuldrechtlichen Vereinbarungen nur die Auflassung eines entsprechend belasteten Grundstücks verlangen kann.

2. Eine Vormerkung schützt den Berechtigten nicht nur vor nachteiligen Verfügungen im Sinne des § 883 Abs. 2 BGB, sondern auch in seinem guten Glauben an die Richtigkeit des Grundbuchstands zur Zeit der Eintragung der Vormerkung und damit auch gegen nicht eingetragene Rechte Dritter. Dabei ist für die Gutgläubigkeit des Erwerbers der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung gestellt wurde. Dieser Schutz des Vormerkungsberechtigten gilt in gleicher Weise im Rahmen des § 111 SachenRBerG.

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