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Urteil Schönheitsreparaturendiktat


Schlagworte

Schönheitsreparaturendiktat; AGB-Klausel zur Abweichung von der bisherigen Ausführungsart unwirksam; Infektion der allgemeinen Schönheitsreparaturenabwälzungsklausel; unangemessene Benachteiligung

Leitsatz

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Wohnraummietvertrages enthaltene Regelung, die dem Mieter die Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen auferlegt und bestimmt, daß der Mieter nur mit Zustimmung des Vermieters (Genossenschaft) von der bisherigen Ausführung erheblich abweichen darf, ist auch dann insgesamt - und nicht nur hinsichtlich der Ausführungsart - wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn die Verpflichtung als solche und ihre inhaltliche Ausgestaltung in zwei verschiedenen Klauseln enthalten sind (im Anschluß an BGH, Urteil vom 28. März 2007 - VIII ZR 199/06 = GE 2007, 717).

(Leitsatz der Redaktion)

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