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Urteil Schönheitsreparaturen


Schlagworte

Schönheitsreparaturen; AGB-Klausel zur Beibehaltung bisheriger Ausführungsart unwirksam; Aufteilung in zwei Klauseln

Leitsatz

Eine in einem Wohnraummietvertrag enthaltene Allgemeine Geschäftsbedingung, durch die die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt wird, ist auch dann wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn in einer weiteren Klausel geregelt ist, daß der Mieter nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der "bisherigen Ausführungsart" abweichen darf (Anschluß an BGH, Urteil vom 28. März 2007 - VIII ZR 199/06 -, GE 2007, 717).

(Leitsatz der Redaktion)

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