Urteil Rücknahmeerklärung
Schlagworte
Rücknahmeerklärung; Beschwerderücknahme; Vorverfahren; Bevollmächtigtenzuziehung; Kostenfestsetzungsverfahren; Gerichtszuständigkeit
Leitsätze
1. Eine Rücknahmeerklärung bindet den Erklärenden grundsätzlich, es sei denn, die Prozeßerklärung ist für das Gericht und den Prozeßgegner sogleich als Versehen offenbar gewesen und deshalb nach Treu und Glauben als unwirksam zu behandeln.
2. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) ist Teil des Kostenfestsetzungsverfahrens, für das nach § 164 VwGO das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig ist.
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