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Urteil Rechtsschutzversicherung


Schlagworte

Rechtsschutzversicherung; Deckungsschutz; Obliegenheitsverletzung; Architektenhaftpflichtversicherung

Leitsatz

Führt der Versicherungsnehmer aufgrund einer vertragswidrigen Weisung des Rechtsschutzversicherers den Haftpflichtprozeß selbst, ist der Versicherer wie bei einer ausdrücklichen Ablehnung des Deckungsschutzes an das Ergebnis des Haftpflichtprozesses gebunden und kann sich wegen fehlerhafter oder weisungswidriger Prozeßführung nicht auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung berufen.

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