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Urteil Rechtsmittelstreitwert für Räumungsanspruch


Schlagworte

Rechtsmittelstreitwert für Räumungsanspruch; Wert der Beschwer nach dreieinhalbfacher Jahresmiete

Leitsatz

Der Wert der Beschwer einer Verurteilung zur Räumung einer Mietwohnung bestimmt sich nach § 8 ZPO. Zur Bestimmung der "streitigen Zeit" ist dabei auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem das Mietverhältnis jedenfalls geendet hätte. Läßt sich ein solcher Zeitpunkt nicht sicher feststellen, bemißt sich die Beschwer nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 25. Oktober 1995 - XII ZR 7/94, WM 1996, 187, unter II 1; Beschluß vom 14. April 2004 - XII ZB 224/02, WuM 2004, 353, unter II; GE 2004, 810; Beschluß vom 16. Februar 2005 - XII ZR 46/03, WuM 2005, 350, unter 2; Urteil vom 17. März 2005 - III ZR 342/04, NJW-RR 2005, 867, unter 2 b; GE 2005, 611; BVerfG NZM 2006, 578).

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