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Urteil Rechtsmittelstreitwert bei Mieterhöhungsverlangen nach dreieinhalbfachem Jahresbetrag


Schlagworte

Rechtsmittelstreitwert bei Mieterhöhungsverlangen nach dreieinhalbfachem Jahresbetrag; notwendiger Urteilstatbestand im amtsgerichtlichen Urteil; grob verfahrensfehlerhafte Urteile

Leitsatz

Der Rechtsmittelstreitwert für ein Mieterhöhungsverlangen auf die ortsübliche Vergleichsmiete bemißt sich nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag des geltend gemachten Erhöhungsbetrages. Enthält ein danach berufungsfähiges amtsgerichtliches Urteil keinen Tatbestand und ergibt sich auch aus dem Tenor oder den Entscheidungsgründen nicht der Streitgegenstand und damit der Umfang der möglichen Rechtskraft, ist das Urteil in entsprechender Anwendung von § 538 Abs. 2 ZPO aufzuheben und der Rechtstreit an das Amtsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

(Leitsätze der Redaktion)

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