Urteil Rechtsmittelstreitwert bei Mieterhöhungsverlangen nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag
Schlagworte
Rechtsmittelstreitwert bei Mieterhöhungsverlangen nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag; notwendiger Urteilstatbestand
Leitsätze
Der Rechtsmittelstreitwert für ein Mieterhöhungsverlangen auf die ortsübliche Vergleichsmiete bemißt sich nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag des geltend gemachten Erhöhungsbetrages. Legt das Amtsgericht den Gebührenstreitwert zugrunde und fertigt in einem Urteil keinen Tatbestand, weil ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig sei, ist das Urteil aufzuheben (Anwendung der BGH - Rechtsprechung für Revision gegen ein Berufungsurteil).
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