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Urteil Rechtsmittelstreitwert bei Mieterhöhungsverlangen nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag


Schlagworte

Rechtsmittelstreitwert bei Mieterhöhungsverlangen nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag; notwendiger Urteilstatbestand

Leitsätze

Der Rechtsmittelstreitwert für ein Mieterhöhungsverlangen auf die ortsübliche Vergleichsmiete bemißt sich nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag des geltend gemachten Erhöhungsbetrages. Legt das Amtsgericht den Gebührenstreitwert zugrunde und fertigt in einem Urteil keinen Tatbestand, weil ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig sei, ist das Urteil aufzuheben (Anwendung der BGH - Rechtsprechung für Revision gegen ein Berufungsurteil).

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