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Urteil rechtsmißbräuchliche Ablehnung eines Rechtspflegers


Schlagworte

rechtsmißbräuchliche Ablehnung eines Rechtspflegers; Zwangsversteigerungsverfahren; Mangel der Zuschlagsentscheidung wegen fehlender Vorabentscheidung über Ablehnungsgesuch gegen Rechtspfleger

Leitsätze

a) § 47 Abs. 2 ZPO erlaubt nicht den Erlaß einer Endentscheidung.

b) Die rechtsmißbräuchliche Ablehnung des Rechtspflegers kann nicht als sonstiger - der Zuschlagserteilung einstweilen entgegenstehender - Grund im Sinne von § 83 Nr. 6 ZVG anerkannt werden; das gilt auch dann, wenn der Rechtspfleger davon abgesehen hat, das Ablehnungsgesuch vor der Entscheidung über den Zuschlag selbst als unzulässig zu verwerfen.

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