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Urteil Rechtsanwaltsgebühr für Terminsvertretung durch Studenten bei vereinbartem Vergütungsanspruch
Schlagworte
Rechtsanwaltsgebühr für Terminsvertretung durch Studenten bei vereinbartem Vergütungsanspruch
Leitsatz
Bei Vertretung durch andere als in § 5 RVG erwähnte Vertreter steht dem Rechtsanwalt kein gesetzlicher, sondern nur ein materiell-rechtlicher Vergütungsanspruch zu. Dieser Vergütungsanspruch bestimmt sich nicht nach der BRAGO bzw. dem RVG, sondern nach den Gebühren und Auslagen, die nach den Empfehlungen der Rechtsanwaltskammer Berlin für die Terminsvertretung durch einen anderen Rechtsanwalt abgerechnet werden.
(Leitsätze der Redaktion)
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