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Urteil Räumungsvollstreckung
Schlagworte
Räumungsvollstreckung; Zwangsvollstreckungseinstellung; Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen Vertrauensschutzes
Nichtamtliche Leitsätze
1.Der Schuldner kann sich nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat.
2.Eine Ausnahme gilt jedoch unter anderem dann, wenn der Schuldner darauf vertrauen durfte, daß vor Rechtskraft des Urteils keine Vollstreckung erfolgen werde, weil der Gläubiger dies ausdrücklich erklärt hat
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