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Urteil Niederschlagswasserentgelt


Schlagworte

Niederschlagswasserentgelt; Regenwasserabgabe; (Regen-) Entwässerung öffentlicher Straßen und Plätze; Anstalt öffentlichen Rechts; gesetzliches Schuldverhältnis; Anstaltslast; Abschreibung; Anschaffungswert; Wiederbeschaffungswert; (keine) Deckung der Kosten durch Landeshaushalt; Recht zur Bestimmung der Gegenleistung; Gläubiger; Billigkeit

Leitsätze

1. Zwischen den Berliner Wasserbetrieben und dem Land Berlin besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis mit dem Inhalt, daß den Wasserbetrieben die Entwässerung der öffentlichen Straßen und Plätze in Berlin obliegt, während das Land als Träger der Straßenbaulast die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten hat.

2. Die Wasserbetriebe haben entsprechend §§ 315, 316 BGB das Recht zur Bestimmung der Höhe ihres Vergütungsanspruchs.

3. Haushaltszwänge berechtigen das Land nicht zur "Deckelung" seiner Aufwendungen

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