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Urteil Nicht vereinbarte Direktzahlung, inkongruente Deckung des Werklohnanspruchs, Leistungsverweigerungsrecht


Schlagworte

Nicht vereinbarte Direktzahlung, inkongruente Deckung des Werklohnanspruchs, Leistungsverweigerungsrecht

Leitsätze

a) Eine zwischen den Vertragsparteien nicht vereinbarte Direktzahlung des Auftraggebers des Bestellers an den Werkunternehmer ist auch dann inkongruent, wenn diesem ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 648a BGB zustand.

b) Wird ein Vertrag geändert, bevor Leistungen erbracht worden sind, steht die Änderung allein der Annahme einer Bardeckung nicht entgegen.

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