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Urteil Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufung
Schlagworte
Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufung
Leitsatz
Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozeßrechts ist es zulässig, die mit der Berufung erstrebte Abänderung des erstinstanzlichen Urteils ausschließlich mit neuen Angriffs- und Verteidigungsmitteln zu begründen, soweit diese in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen sind. Einer Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils bedarf es in diesem Falle nicht.
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