Urteil Mieterhöhungsverlangen für Bruttowarmmiete
Schlagworte
Mieterhöhungsverlangen für Bruttowarmmiete; gesetzlicher Eigentumsübergang nicht Veräußerung im Rechtssinne; Vermieterwechsel; Vermieterstellung; Bundeswohnungen
Leitsätze
1. Der Eigentumsübergang aufgrund § 2 Abs. 2 BlmA-G ist einer Veräußerung im Sinne des § 566 BGB nicht gleichzustellen.
2. Verlangt ein Vermieter vom Mieter die Zustimmung zur Erhöhung einer vereinbarten Bruttowarmmiete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, hat der Umstand, daß die Warmmietenvereinbarung nicht mit § 2 HeizKV zu vereinbaren ist, nicht die Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens zur Folge. Zur Herstellung der Vergleichbarkeit mit Mietspiegelwerten sind dann allerdings die kalten und warmen Betriebskosten herauszurechnen.
(Leitsätze der Redaktion)
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