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Urteil Mattenreinigungsservice


Schlagworte

Mattenreinigungsservice; Betriebskostenübersicht des Berliner Mietspiegels keine widerlegbare Vermutung für die Wirtschaftlichkeit; Verteilungsmaßstab für Eichservice-Kosten

Leitsätze

1. Als Kosten der Hausreinigung sind auch die Kosten für den Mattenreinigungsservices einer Dienstleistungsfirma umlegbar, da die im Hausflur ausgelegten Fußmatten die Verschmutzung des Treppenhauses verringern.

2. Die im Berliner Mietspiegel veröffentlichte Betriebskostenübersicht ist nicht geeignet, die Wirtschaftlichkeit angesetzter Betriebskosten zu widerlegen.

3. Die Kosten des Eichservices für die Wasserzähler sind nach der Anzahl der in der Wohnung vorhandenen Zähler zu verteilen.

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