Urteil Leasing einer Fernsehanlage, „Wartezimmer-TV“, Zusatzleistungen (hier: TV-Programm), Wegfall der Geschäftsgrundlage
Schlagworte
Leasing einer Fernsehanlage, „Wartezimmer-TV“, Zusatzleistungen (hier: TV-Programm), Wegfall der Geschäftsgrundlage
Leitsätze
1. Beim Leasing einer Fernsehanlage nebst Programm („Wartezimmer-TV“) kann der Leasingnehmer dem Leasinggeber Rechte aus mangelhafter Programmgestaltung des Lieferanten grundsätzlich nicht entgegenhalten.
2. Verspricht der Lieferant eines Leasingobjekts ohne Mitwirkung des Leasinggebers dem Leasingnehmer über die Lieferung hinaus Zusatzleistungen (hier. TV-Programm), bleibt der Leasingvertrag davon unberührt.
3. Infolge einer Insolvenz ausbleibende Zusatzleistungen des Lieferanten bewirken nicht den Wegfall der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages.
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