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Urteil Kosten der Räumungsklage nach Hauptsachenerledigung durch Zahlung innerhalb Schonfrist


Schlagworte

Kosten der Räumungsklage nach Hauptsachenerledigung durch Zahlung innerhalb Schonfrist

Leitsätze

Gleicht der Mieter nach Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs noch innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB den Mietrückstand aus, muss der Vermieter den Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt erklären. In der dann zu treffenden Kostenentscheidung sind dem Mieter die Kosten des Rechtstreits aufzuerlegen.

(Leitsatz der Redaktion)

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