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Urteil Keine Maklerprovision bei Ausübung des vereinbarten Rücktrittsrechts
Schlagworte
Keine Maklerprovision bei Ausübung des vereinbarten Rücktrittsrechts
Leitsätze
1. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts im Grundstückskaufvertrag für den Fall, daß eine Baugenehmigung nicht erteilt wird, steht einer aufschiebenden Bedingung gleich, so daß im Rücktrittsfall ein Maklerlohn nicht zu zahlen ist.
2. Ohne besondere Vereinbarung im Kaufvertrag ist der Käufer nicht verpflichtet, über einen schlichten Bauantrag hinaus auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens hinzuwirken.
(Leitsätze der Redaktion)
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