Urteil Kein Zahlungsverzug bei unverschuldetem Rechtsirrtum
Schlagworte
Kein Zahlungsverzug bei unverschuldetem Rechtsirrtum
Leitsätze
Ein Mieter kommt nicht in (Mietzahlungs-) Verzug, solange die Zahlung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Das gilt auch für einen schuldlosen Irrtum über die Zahlungspflicht (vorliegend: Irrtum über den Umfang einer Aufrechnungsforderung im Hinblick auf einen Aufwendungsersatzanspruch gegen den Vermieter wegen Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden). Der aus dem Schadensrecht stammende Satz, daß das Risiko einer fehlerhaften Beurteilung der Rechts- oder Sachlage stets zu Lasten des Schuldners geht, gilt im Rahmen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB nicht.
(Leitsätze der Redaktion)
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