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Urteil Kein Mietmangel bei zunächst fehlender behördlicher Nutzungsgenehmigung


Schlagworte

Kein Mietmangel bei zunächst fehlender behördlicher Nutzungsgenehmigung; unzulässige bauplanungsrechtliche Nutzung

Leitsatz

Eine Gebrauchsbeeinträchtigung i. S. d. § 536 Abs. 1 BGB liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn die Parteien in Kenntnis einer fehlenden behördlichen Genehmigung einen Mietvertrag abschließen und diesen "in Gang setzen". Erst mit der Versagung der Genehmigung kommt eine Mangelhaftigkeit der Mietsache in Betracht.

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