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Urteil Kein Mietmangel bei zunächst fehlender behördlicher Nutzungsgenehmigung
Schlagworte
Kein Mietmangel bei zunächst fehlender behördlicher Nutzungsgenehmigung; unzulässige bauplanungsrechtliche Nutzung
Leitsatz
Eine Gebrauchsbeeinträchtigung i. S. d. § 536 Abs. 1 BGB liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn die Parteien in Kenntnis einer fehlenden behördlichen Genehmigung einen Mietvertrag abschließen und diesen "in Gang setzen". Erst mit der Versagung der Genehmigung kommt eine Mangelhaftigkeit der Mietsache in Betracht.
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