Urteil Kautionsvereinbarung und Aufrechnungsausschluss
Schlagworte
Kautionsvereinbarung und Aufrechnungsausschluss; Barkaution; treuhänderische Verwaltung; Verwertung für ungesicherte Fremdforderungen; Kautionszinsen; Mietkaution bei Gewerbevermietung
Leitsätze
1. Die Kautionsvereinbarung in einem Pachtvertrag über eine Gaststätte, der Pächter stellt eine Barkaution "als Sicherheit für sämtliche Ansprüche des Verpächters aus diesem Vertrag und aus der laufenden Geschäftsverbindung", ist gemäß § 157, 242 BGB dahin auszulegen, dass die Barkaution unabhängig von einer Übereignung an den Vermieter wirtschaftlich dem Mieter zusteht und entsprechend ihrer ausdrücklichen Zweckbestimmung dem Vermieter nur zur treuhänderischen Verwaltung zufließen soll. Dies schließt ihre Verwertung für nicht gesicherte Fremdforderungen aus.
2. Allein der Erwerb fremder Mietforderungen durch Abtretung macht diese nicht zu einer gesicherten Forderung i. S. d. Vermieters.
3. Der Aufrechnungsausschluss erfasst auch die dem Mieter zustehenden vertraglichen Kautionszinsen; denn auch diese erhöhen die Sicherheit und sind Teil des dem Mieter zustehenden einheitlichen Kautionsrückzahlungsanspruchs.
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