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Urteil Innengesellschaft
Schlagworte
Innengesellschaft; Durchsetzungssperre
Leitsätze
a) Die Annahme einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts erfordert, daß sich die Beteiligten mit gesellschaftsrechtlicher Bindung zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks verpflichten.
b) Ein auf einem anderen Rechtsverhältnis (hier: Kaufvertrag über einen Erbanteil) beruhender Anspruch eines Gesellschafters gegen seinen Mitgesellschafter unterliegt in der Auseinandersetzung einer Gesellschaft keiner Durchsetzungssperre.
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