Urteil Gewerberaummietrecht, öffentliche Grundbesitzangaben, Betriebskosten
Schlagworte
Gewerberaummietrecht, öffentliche Grundbesitzangaben, Betriebskosten
Leitsätze
1. Nach der Klausel:
„Sollten sich die vom Vermieter zu tragenden Kosten gegenüber dem Stand vom Vertragsschluss in der Zukunft erhöhen, so ist der Vermieter berechtigt, ab dem Zeitpunkt der Erhöhung diese Mehrkosten anteilig auf den Mieter umzulegen …“
darf der Vermieter auch gegen ihn selbst rückwirkend festgesetzte öffentliche Grundbesitzabgaben auf den Mieter abwälzen, wenn der Mieter nach dem Mietvertrag solche Betriebskosten grundsätzlich übernommen hat.
2. Die Frist des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB gilt nicht im Gewerberaummietrecht.
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