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Urteil Gebührenstreitwert der Zahlungsklage auf zukünftige Nutzungsentschädigung nach § 3 ZPO
Schlagworte
Gebührenstreitwert der Zahlungsklage auf zukünftige Nutzungsentschädigung nach § 3 ZPO
Leitsatz
Der Gebührenstreitwert einer auf Zahlung zukünftiger Nutzungsentschädigung bis zur Räumung gerichteten Klage ist nach § 3 ZPO auf den zwölffachen Wert des monatlichen Mietzinses festzusetzen.
(Leitsatz der Redaktion)
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