Urteil Fristversäumung durch Absendung eines unterfrankierten Briefes mit dem Berufungsschriftsatz
Schlagworte
Fristversäumung durch Absendung eines unterfrankierten Briefes mit dem Berufungsschriftsatz; Anwaltsverschulden; Annahmeverweigerung durch Gericht; Postverzögerung; Postverschulden; Büroorganisation des Anwalts; Wiedereinsetzung; Rechtsmittel
Leitsatz
Wird die Annahme einer unterfrankierten, fristgebundenen Postsendung durch das Gericht verweigert, und gelangt die Sendung infolge einer Postverzögerung erst nach Fristablauf (hier: Wahrung der Berufungsfrist) an den Absender zurück, hat dieser die durch die vergebliche Übermittlung eingetretene Verzögerung ebenso zu verantworten wie die Risiken, die mit einer erneuten Übermittlung verbunden sind.
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