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Urteil Erstellung des Hausanschlusses, Wasserversorgung, Hausanschlussleitung
Schlagworte
Erstellung des Hausanschlusses, Wasserversorgung, Hausanschlussleitung
Leitsatz
Eine (erstmalige) Erstellung des Hausanschlusses im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AVBWasserV liegt auch vor, wenn die Wasserversorgung zuvor auf Veranlassung eines früheren Anschlussnehmers eingestellt worden ist, die dazu mit einem Blindstopfen verschlossene Hausanschlussleitung bei Beginn des neuen Versorgungsverhältnisses zur Wiederaufnahme der Versorgung technisch oder aus Rechtsgründen nicht mehr geeignet ist und deshalb ein neuer Hausanschluss gelegt werden muss.
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