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Urteil Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen nur für Rechtsverlust


Schlagworte

Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen nur für Rechtsverlust

Leitsatz

Nicht wertsteigernde Aufwendungen des Eigentümers auf sein Grundstück sind bei der Bemessung der Entschädigung, die die Gemeinde bei Ausübung ihres gesetzlichen Vorkaufsrechts zu zahlen hat, nicht zu berücksichtigen.

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