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Urteil Einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung im Versteigerungstermin


Schlagworte

Einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung im Versteigerungstermin; Versagung des Zuschlags

Leitsatz

Die Einstellung des Verfahrens nach § 30 ZVG kann auch noch nach dem Schluß der Versteigerung bis zur vollständigen Verkündung des Zuschlags bewilligt werden, hat dann allerdings zur Folge, daß der Zuschlag zu versagen ist (§ 33 ZVG).

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