Urteil Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
Schlagworte
Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen; Zuständigkeit; Berechtigtenfeststellung; Entschädigungsberechtigung; Entscheidungskompetenz; Würdigkeitsprüfung
Leitsatz
Ist die Rückübertragung eines Vermögenswertes nach § 3 Abs. 2 VermG ausgeschlossen, weil der nach dem Prioritätsprinzip Berechtigte einer Schädigung nach § 1 Abs. 6 VermG unterlag, so ist das nach § 29 Abs. 3 VermG zuständige Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen auch für die Entscheidung über eine Entschädigungsberechtigung des Zweitgeschädigten nach § 7 a Abs. 3 c Satz 1 VermG zuständig.
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