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Urteil Brieflaufzeiten
Schlagworte
Brieflaufzeiten; Eingang eines fristwahrenden Schriftsatzes bei Gericht; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Leitsatz
Eine Partei und ihr Prozessbevollmächtigter handeln nicht schuldhaft i.S. des § 233 ZPO, wenn sie sich auch vor und an Feiertagen auf die Einhaltung der von der Post angegebenen Brieflaufzeiten verlassen und deshalb keine besonderen Vorkehrungen treffen, um den Eingang eines fristwahrenden Schriftsatzes bei Gericht zu überwachen.
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