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Urteil Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich Wohnungsgröße bei Dachgeschosswohnungen, Mietminderung wegen Wohnflächendifferenz


Schlagworte

Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich Wohnungsgröße bei Dachgeschosswohnungen, Mietminderung wegen Wohnflächendifferenz

Leitsatz

Hat der Mieter vor Unterzeichnung des Mietvertrages die anzumietende Dachgeschosswohnung mit Galerie und Dachschrägen besichtigt und konnte sich ein Bild von der Größe der Wohnung wie auch von der Wohnfläche machen, stellt die mietvertragliche Formulierung „Größe ca. lt. Vereinbarung 75 m2“ eine Beschaffenheitsvereinbarung dar mit der Folge, dass nicht das Aufmaß nach der Wohnflächenverordnung maßgeblich ist.

(Leitsatz der Redaktion)

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